Über Jahrhunderte wurde in Büchern über die Familiengeschichte geschrieben, z.B. Anfang des 20. Jahrhunderts vom dänischen Historiker Aage Friis (* 16.8.1870 - † 5.10.1949) in "Die Bernstorffs". Ein bedeutendes, aus der Familie heraus für die Familie geschaffenes, Schriftstück ist die Familiengeschichte von Werner Graf v. Bernstorff (Oberlandesgerichtsrat, * 5.7.1905 - † 8.11.1987), die er im Jahr 1982 fertigstellen und veröffentlichen konnte. Dieses Buch ist aufgrund seiner Struktur, Les- und Nutzbarkeit und der inhaltlichen Vollständigkeit besonders wichtig, wenn man die Geschichte der Familie verstehen möchte. Allerdings weist der Autor selbst daraufhin, dass es ihm nicht möglich war, fundiert wissenschaftlich zu arbeiten und regt in seinem Nachwort vom 5. Juli 1982 ausdrücklich zur Ergänzung der Inhalte an.
Aus diesem Grund ist der gesamte Buchtext hier, inklusive einer Suchfunktion, veröffentlicht. Eine e-Book Version wird in absehbarer Zeit folgen.
Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass sich Werner im Erstellungsprozeß aus verschiedenen Gründen, vor allem im Hinblick auf eine Fertigstellung bevor gesundheitliche Einschränkungen diese verhindern könnten, auf die männliche Stammfolge konzentriert hat. Aus diesem Grunde - und nur aus diesem Grunde - ist die Würdigung vieler Frauen der Familie entweder zu knapp ausgefallen, oder fand nicht statt. Die Familie wird nun, peu-à-peu, diese Lücke schließen und die vielen bedeutenden Frauen in der Familie an anderer Stelle auf dieser Internetpräsenz ins Licht rücken.
Werner schließt sein Nachwort mit den Worten "Möchte das eine oder andere Mitglied der Familie sich [durch das Buch] angeregt fühlen, über seinen Zweig ergänzende Aufzeichnungen für Kinder und Kindeskinder zu Papier zu bringen."
Berechtigten in der Reihenfolge des Alters; den 3. und 4. Platz dagegen sollten vor anderen die Schwächlichen oder Gebrechlichen erhalten. Auch hier bestimmte er ganz genau, in welcher Reihenfolge nach der Schwere des Gebrechens die Berücksichtigung erfolgen solle. Auch das Verfahren der Auswahl und Entscheidung wurde von ihm genau festgelegt.
Interessant ist die Bestimmung, daß diejenigen "Benefizierten", welche die ersten beiden Plätze innehaben, verpflichtet sein sollen, wenn es verlangt wird und vom Senior familiae ihnen auferlegt wird, ein Kind des Stammes und Namens der Familie von 5 - 16 Jahren zu sich zu nehmen, es zu erziehen und ihm, wenn das Kind ohne Mittel ist, gegen ein geringes Kostgeld Kost zu gewähren. Falls von ihnen die Aufnahme eines zweiten Kindes verlangt würde, soll ein höheres Kostgeld gezahlt werden. Auch die Inhaberinnen des 3. und 4. Platzes sollen, wenn es ihr Zustand erlaubt, verpflichtet sein, ein Kind aufzunehmen.
Andreas Gottlieb wird nicht müde, sich auszudenken, welche Umstände eintreten könnten, für die er Vorsorge treffen möchte. Und da in allen diesen Anweisungen seine ganze Persönlichkeit, sein Charakter und seine Anschauungsweise zum Ausdruck kommen, ist es für die Familie interessant, seinen Anweisungen weiterhin im einzelnen zu folgen. obwohl sie durch das inzwischen vergangene Vierteljahrtausend, ins- besondere durch die Geldentwertungen unseres Jahrhunderts, weithin gegenstandslos geworden sind.
Andreas Gottlieb ordnet an, daß Töchter, die für das Benefizium bestimmt sind, in Fällen, daß ihre Mutter sie nicht gut erziehen oder wenigstens. zur Beaufsichtigung eines Haushalts anleiten könnte, rechtzeitig, nämlich von 10, 12 oder 14 Jahren an zu einer solchen Frau gegeben und bei ihr erzogen werden sollten, die sie "zu der Pietät, einem anständigen stillen Leben und zu der Haushaltung wohl anführen" könnte. Sie könnten, wenn unter den Benefizierten "vernünftige Personen guten Alters" wären, auch zu diesen gegeben (s. oben) und ihrer Aufsicht wenigstens bis dahin untergeben werden, daß man sie anderweitig zu einer Haushaltung weiter anleiten könnte. Andreas Gottlieb spricht die Hoffnung aus, daß Diejenigen, die für das Benefizium bestimmt sind und in seinen Genuß kommen wollen, allezeit die Ehre ihrer Vorfahren, Familie und Angehörigen, auch ihre eigene Ehre vor Augen haben würden und dies durch "tugendhaftes unsträftliches Comportement" bezeigen würden, ohne welches sie ihrer Familie und deren Benefizien nicht würdig seien. Sie sollten ein solches Leben führen, das nicht allein "von allen Flecken und Unthaten“, sondern auch von dem geringsten Verdacht frei sei. Darauf sollten diejenigen, deren Aufsicht und Sorge sie untergeben seien, insonderheit der Senior familiae in Verantwortung vor Gott und der ehrbaren Welt achten.
In diesem Zusammenhang bestimmt er, weil es zur Handhabung und guten Anwendung seiner Stiftungen sehr auf die Sorgfalt, Rechtschaffenheit und Festigkeit des Seniors ankomme, daß in Fällen, in denen das Senium an jemanden käme, der "zur Beobachtung desjenigen, was in dieser oder andern Meiner Dispositionen dem Seniori aufgetragen ist, sich nicht schickte, oder