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auch aus anderen Ursachen, nicht etwa in einem oder andern vorfallenden special
Casu, sondern überall oder doch mehrentheils solches zu thun verhindert wurde", die
Familie zum Senior einen anderen wählen oder dazu substituieren solle, damit in
diesen Dingen nichts verabsäumt werde.
Wie genaue Vorstellungen Andreas Gottlieb sich von dem Leben der aus seiner
Stiftung benefizierten Töchter der Familie machte, zeigen seine in dieser Hinsicht
erlassenen Vorschriften. So sollte die Kleidung dieser Benefizierten schwarz "oder
wenigstens ganz modest” sein und dadurch ein "stilles, einsames und gleichsam
geistliches Leben" anzeigen. Ihre Zeit sollten sie erstlich und vornehmlich dem
Gottesdienst, nicht nur in öffentlichen Versammlungen, sondern auch in ihrem Hause
widmen und mit Lesung der Heiligen Schrift oder anderer erbaulicher, geistlicher und
moralischer Bücher sowie dem Gebet verbringen, und sollten "Gott den Allerhöchsten
für die Wohlfahrt des gemeinen Wesens und unseres Vaterlandes, der Landes
Herrschaft, und unserer Familie und deren Glieder und Angehörigen anrufen" und
dadurch, soviel an ihnen liege, dafür "was Gutes zu schaffen und von der Güte Gottes
zuwege zu bringen trachten".
Zweitens sollten sie sich fleißig mit "allerhand ihrem Stande anständiger Arbeit" (die
sie, wenn sie sie nicht ohnehin verständen, zu lernen angewiesen werden müßten),
beschäftigen und stets bedenken, daß diejenigen, die müßig sitzen und nichts Gutes
und Anständiges tun, leicht auf das verfallen, was sie nicht tun sollen, oder gar etwas
Unrechtes tun. Deshalb sollten alle Benefizierten, die unter 35 Jahren wären,
verpflichtet sein, Rede und Antwort zu stehen über die Arbeit, mit der sie ihre Zeit
verbringen, und Zeugnis darüber beizubringen.
Ergänzend hierzu bestimmt Andreas Gottlieb, damit auch die Kinder der Familie
genötigt werden, eine Arbeit zu erlernen, mit der sie später etwas Gutes schaffen
können, daß bei diesem Benefizium 12 bis 20 Thaler jährlich einbehalten werden
sollen, bis die Kinder solche Proben ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten beigebracht
haben, daß Sachverständige sie anerkennen müssen.
Schließlich sollen die Benefizierten in der Haushaltsführung ausgebildet und dadurch
fähig gemacht werden, über ein Hauswesen und die Oekonomie, zumal auf dem
Lande, die Aufsicht zu führen und dadurch bei ihrer Familie etwas Gutes zu schaffen.
Deshalb solle denen, die dazu fähig wären, auferlegt werden können, daß sie
wenigstens drei Jahre bei einer für solche Ausbildung geeigneten Frau das Hauswesen
und was dazu gehört, erlernten, und sollten nötigenfalls einige Beihilfe dazu erhalten.
In der Folge sollten sie, wenn sie ersucht würden, auf einem der Familie gehörenden
Landgut den Haushalt zu führen oder der Hausfrau zu assistieren, verpflichtet sein,
solchen Auftrag zu übernehmen, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegen-
ständen.
Sodann wendet sich Andreas Gottlieb dem Benefizium ad studia juvenum zu. Er setzt
für alle Zeiten und mit dem Verbot jeder Veränderung und Zweckentfremdung diesem
zweiten Teil der Stiftung zum Zweck der "Anführung junger Leute unserer Familie zu
guten Wissenschaften und Studien" bestimmte Intraden und Obligationen aus und
bestimmt, daß junge Söhne der Familie, die