von Bernstorff

Die Familiengeschichte von den Anfängen bis 1982

 

Über Jahrhunderte wurde in Büchern über die Familiengeschichte geschrieben, z.B. Anfang des 20. Jahrhunderts vom dänischen Historiker Aage Friis (* 16.8.1870 - † 5.10.1949) in "Die Bernstorffs". Ein bedeutendes, aus der Familie heraus für die Familie geschaffenes, Schriftstück ist die Familiengeschichte von Werner Graf v. Bernstorff (Oberlandesgerichtsrat, * 5.7.1905 - † 8.11.1987), die er im Jahr 1982 fertigstellen und veröffentlichen konnte. Dieses Buch ist aufgrund seiner Struktur, Les- und Nutzbarkeit und der inhaltlichen Vollständigkeit besonders wichtig, wenn man die Geschichte der Familie verstehen möchte. Allerdings weist der Autor selbst daraufhin, dass es ihm nicht möglich war, fundiert wissenschaftlich zu arbeiten und regt in seinem Nachwort vom 5. Juli 1982 ausdrücklich zur Ergänzung der Inhalte an.

 

Aus diesem Grund ist der gesamte Buchtext hier, inklusive einer Suchfunktion, veröffentlicht. Eine e-Book Version wird in absehbarer Zeit folgen.

 

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass sich Werner im Erstellungsprozeß aus verschiedenen Gründen, vor allem im Hinblick auf eine Fertigstellung bevor gesundheitliche Einschränkungen diese verhindern könnten, auf die männliche Stammfolge konzentriert hat. Aus diesem Grunde - und nur aus diesem Grunde - ist die Würdigung vieler Frauen der Familie entweder zu knapp ausgefallen, oder fand nicht statt. Die Familie wird nun, peu-à-peu, diese Lücke schließen und die vielen bedeutenden Frauen in der Familie an anderer Stelle auf dieser Internetpräsenz ins Licht rücken.

 

Werner schließt sein Nachwort mit den Worten "Möchte das eine oder andere Mitglied der Familie sich [durch das Buch] angeregt fühlen, über seinen Zweig ergänzende Aufzeichnungen für Kinder und Kindeskinder zu Papier zu bringen." 

 

 

Inhaltsverzeichnis
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auch aus anderen Ursachen, nicht etwa in einem oder andern vorfallenden special Casu, sondern überall oder doch mehrentheils solches zu thun verhindert wurde", die Familie zum Senior einen anderen wählen oder dazu substituieren solle, damit in diesen Dingen nichts verabsäumt werde.

Wie genaue Vorstellungen Andreas Gottlieb sich von dem Leben der aus seiner Stiftung benefizierten Töchter der Familie machte, zeigen seine in dieser Hinsicht erlassenen Vorschriften. So sollte die Kleidung dieser Benefizierten schwarz "oder wenigstens ganz modest” sein und dadurch ein "stilles, einsames und gleichsam geistliches Leben" anzeigen. Ihre Zeit sollten sie erstlich und vornehmlich dem Gottesdienst, nicht nur in öffentlichen Versammlungen, sondern auch in ihrem Hause widmen und mit Lesung der Heiligen Schrift oder anderer erbaulicher, geistlicher und moralischer Bücher sowie dem Gebet verbringen, und sollten "Gott den Allerhöchsten für die Wohlfahrt des gemeinen Wesens und unseres Vaterlandes, der Landes Herrschaft, und unserer Familie und deren Glieder und Angehörigen anrufen" und dadurch, soviel an ihnen liege, dafür "was Gutes zu schaffen und von der Güte Gottes zuwege zu bringen trachten".

Zweitens sollten sie sich fleißig mit "allerhand ihrem Stande anständiger Arbeit" (die sie, wenn sie sie nicht ohnehin verständen, zu lernen angewiesen werden müßten), beschäftigen und stets bedenken, daß diejenigen, die müßig sitzen und nichts Gutes und Anständiges tun, leicht auf das verfallen, was sie nicht tun sollen, oder gar etwas Unrechtes tun. Deshalb sollten alle Benefizierten, die unter 35 Jahren wären, verpflichtet sein, Rede und Antwort zu stehen über die Arbeit, mit der sie ihre Zeit verbringen, und Zeugnis darüber beizubringen.

Ergänzend hierzu bestimmt Andreas Gottlieb, damit auch die Kinder der Familie genötigt werden, eine Arbeit zu erlernen, mit der sie später etwas Gutes schaffen können, daß bei diesem Benefizium 12 bis 20 Thaler jährlich einbehalten werden sollen, bis die Kinder solche Proben ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten beigebracht haben, daß Sachverständige sie anerkennen müssen.

Schließlich sollen die Benefizierten in der Haushaltsführung ausgebildet und dadurch fähig gemacht werden, über ein Hauswesen und die Oekonomie, zumal auf dem Lande, die Aufsicht zu führen und dadurch bei ihrer Familie etwas Gutes zu schaffen. Deshalb solle denen, die dazu fähig wären, auferlegt werden können, daß sie wenigstens drei Jahre bei einer für solche Ausbildung geeigneten Frau das Hauswesen und was dazu gehört, erlernten, und sollten nötigenfalls einige Beihilfe dazu erhalten. In der Folge sollten sie, wenn sie ersucht würden, auf einem der Familie gehörenden Landgut den Haushalt zu führen oder der Hausfrau zu assistieren, verpflichtet sein, solchen Auftrag zu übernehmen, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegenständen.

Sodann wendet sich Andreas Gottlieb dem Benefizium ad studia juvenum zu. Er setzt für alle Zeiten und mit dem Verbot jeder Veränderung und Zweckentfremdung diesem zweiten Teil der Stiftung zum Zweck der "Anführung junger Leute unserer Familie zu guten Wissenschaften und Studien" bestimmte Intraden und Obligationen aus und bestimmt, daß junge Söhne der Familie, die

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