von Bernstorff

Die Familiengeschichte von den Anfängen bis 1982

 

Über Jahrhunderte wurde in Büchern über die Familiengeschichte geschrieben, z.B. Anfang des 20. Jahrhunderts vom dänischen Historiker Aage Friis (* 16.8.1870 - † 5.10.1949) in "Die Bernstorffs". Ein bedeutendes, aus der Familie heraus für die Familie geschaffenes, Schriftstück ist die Familiengeschichte von Werner Graf v. Bernstorff (Oberlandesgerichtsrat, * 5.7.1905 - † 8.11.1987), die er im Jahr 1982 fertigstellen und veröffentlichen konnte. Dieses Buch ist aufgrund seiner Struktur, Les- und Nutzbarkeit und der inhaltlichen Vollständigkeit besonders wichtig, wenn man die Geschichte der Familie verstehen möchte. Allerdings weist der Autor selbst daraufhin, dass es ihm nicht möglich war, fundiert wissenschaftlich zu arbeiten und regt in seinem Nachwort vom 5. Juli 1982 ausdrücklich zur Ergänzung der Inhalte an.

 

Aus diesem Grund ist der gesamte Buchtext hier, inklusive einer Suchfunktion, veröffentlicht. Eine e-Book Version wird in absehbarer Zeit folgen.

 

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass sich Werner im Erstellungsprozeß aus verschiedenen Gründen, vor allem im Hinblick auf eine Fertigstellung bevor gesundheitliche Einschränkungen diese verhindern könnten, auf die männliche Stammfolge konzentriert hat. Aus diesem Grunde - und nur aus diesem Grunde - ist die Würdigung vieler Frauen der Familie entweder zu knapp ausgefallen, oder fand nicht statt. Die Familie wird nun, peu-à-peu, diese Lücke schließen und die vielen bedeutenden Frauen in der Familie an anderer Stelle auf dieser Internetpräsenz ins Licht rücken.

 

Werner schließt sein Nachwort mit den Worten "Möchte das eine oder andere Mitglied der Familie sich [durch das Buch] angeregt fühlen, über seinen Zweig ergänzende Aufzeichnungen für Kinder und Kindeskinder zu Papier zu bringen." 

 

 

Inhaltsverzeichnis
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Seite 65

Mühe und Sorgfalt zusammengebracht und bis anhero konservieret, beisammen behalten und.... ohne die höchst importantesten Ursachen auch ohne Consens seiner nächsten Vettern nicht quittieren oder verlassen, sondern vielmehr augieren und verbessern" solle. Des weiteren bezeichnet es Joachim Andreas als seinen Willen, daß die Güter ungeteilt bei dem Mannesstamm verbleiben, die Töchter aber mit Geld abgefunden werden sollten, und daß bei Aussterben seines Mannesstammes die letztlebenden nächsten Vettern oder einer von ihnen die fränkischen Güter ungeteilt annehmen und die Töchter abfinden sollten, "darnit also rnehrbesagte Güter bei unserer Familie verbleiben und beharrlich von einem auf den anderen masculum transferieret werden mögen, solange davon vorhanden." - Es folgt dann die oben bei Joachim Andreas mitgeteilte Aufzählung der Liegenschaften.

Nach den testamentarischen Bestimmungen kann es kaum zweifelhaft sein, daß Joachim Andreas eine fideikommissarische Bindung seines Grundbesitzes gewollt hat. Wenn trotzdem Andreas Gottlieb, der ja von vornherein in die Regelung des Nachlasses eingeschaltet war und das Testament kannte, keinen Wert auf die Beachtung der fideikommissarischen Bindung gelegt hat, so dürfte dafür die Ungeklärtheit der eigentumsrechtlichen Verhältnisse zwischen den beiden Ehegatten und die schlechte wirtschaftliche Lage des Besitzes mit einer hohen Schuldenlast maßgebend gewesen sein. Denn gerade Andreas Gottlieb, der so außerordentlich hohen Wert auf die Hebung des Ansehens der Familie und ihre wirtschaftliche Sicherung für die Zukunft legte, hätte eine Veräußerung des Besitzes nicht zugelassen, wenn er erhaltenswert und erhaltungsfähig gewesen wäre. Er hat aber bei der Auseinandersetzung der Geschwister August Christian Anton und Christiane Margarethe und der Übernahme des Grundbesitzes durch den Schwager Pretlack nicht grundsätzlich der Veräußerung des Grundbesitzes widersprochen, sondern nur deshalb dem Angebot Pretlacks nicht zugestimmt, weil er für August Christian Anton eine höhere Abfindung herausschlagen zu können hoffte. Nach Beendigung der Vormundschaft wegen Erreichung der Volljährigkeit der Geschwister hat er gegen die Übernahme des Grundbesitzes durch Pretlack und die Abfindung Christian August Antons mit Geld keinen Widerspruch erhoben.

Nachdem der Verkauf geschehen war, hatte natürlich, solange August Christian Anton bzw. sein Sohn lebte, niemand die Möglichkeit, auf die von Joachim Andreas gedachte fideikommissarische Bindung des Grundbesitzes hinzuweisen und die Rechtmäßigkeit der Veräußerung zu bestreiten. Dieser Zeitpunkt trat erst bei Karl Heinrichs unbeerbtem Tode ein.

Nun aber tritt uns die zweite Merkwürdigkeit entgegen. Der nächste Agnat im Mannesstamm, der als erster Ansprüche, wenn solche überhaupt zu begründen waren, hätte geltend machen können, wäre, da Andreas Gottlieb keine männlichen Nackommen hinterlassen hatte, der älteste Ururenkel von Cords jüngstem Bruder Joachim d.J. gewesen. Das war damals Andreas Hartwig (1763-1837) auf Grünhorst und Aakjør im Schleswigschen. Nächst diesem war sein rechter Vetter Heinrich Wilhelm (1774-1844) auf Othensdorf berechtigt. Beide waren noch minderjährig und müssen Vormünder gehabt haben. Wir hören aber nichts von Ansprüchen von ihrer Seite. Die nächsten waren Joachim Engelkes Enkel, die Gartower Brüder Joachim Bechtold und Andreas Peter und ihre

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