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Mühe und Sorgfalt zusammengebracht und bis anhero konservieret, beisammen
behalten und .... ohne die höchst importantesten Ursachen auch ohne Consens seiner
nächsten Vettern nicht quittieren oder verlassen, sondern vielmehr augieren und
verbessern" solle. Des weiteren bezeichnet es Joachim Andreas als seinen Willen, daß
die Güter ungeteilt bei dem Mannesstamm verbleiben, die Töchter aber mit Geld
abgefunden werden sollten, und daß bei Aussterben seines Mannesstammes die
letztlebenden nächsten Vettern oder einer von ihnen die fränkischen Güter ungeteilt
annehmen und die Töchter abfinden sollten, "darnit also rnehrbesagte Güter bei
unserer Familie verbleiben und beharrlich von einem auf den anderen masculum
transferieret werden mögen, solange davon vorhanden." - Es folgt dann die oben bei
Joachim Andreas mitgeteilte Aufzählung der Liegenschaften.
Nach den testamentarischen Bestimmungen kann es kaum zweifelhaft sein, daß
Joachim Andreas eine fideikommissarische Bindung seines Grundbesitzes gewollt hat.
Wenn trotzdem Andreas Gottlieb, der ja von vornherein in die Regelung des
Nachlasses eingeschaltet war und das Testament kannte, keinen Wert auf die
Beachtung der fideikommissarischen Bindung gelegt hat, so dürfte dafür die
Ungeklärtheit der eigentumsrechtlichen Verhältnisse zwischen den beiden Ehegatten
und die schlechte wirtschaftliche Lage des Besitzes mit einer hohen Schuldenlast
maßgebend gewesen sein. Denn gerade Andreas Gottlieb, der so außerordentlich
hohen Wert auf die Hebung des Ansehens der Familie und ihre wirtschaftliche
Sicherung für die Zukunft legte, hätte eine Veräußerung des Besitzes nicht
zugelassen, wenn er erhaltenswert und erhaltungsfähig gewesen wäre. Er hat aber bei
der Auseinandersetzung der Geschwister August Christian Anton und Christiane
Margarethe und der Übernahme des Grundbesitzes durch den Schwager Pretlack nicht
grundsätzlich der Veräußerung des Grundbesitzes widersprochen, sondern nur
deshalb dem Angebot Pretlacks nicht zugestimmt, weil er für August Christian Anton
eine höhere Abfindung herausschlagen zu können hoffte. Nach Beendigung der
Vormundschaft wegen Erreichung der Volljährigkeit der Geschwister hat er gegen die
Übernahme des Grundbesitzes durch Pretlack und die Abfindung Christian August
Antons mit Geld keinen Widerspruch erhoben.
Nachdem der Verkauf geschehen war, hatte natürlich, solange August Christian Anton
bzw. sein Sohn lebte, niemand die Möglichkeit, auf die von Joachim Andreas gedachte
fideikommissarische Bindung des Grundbesitzes hinzuweisen und die Rechtmäßigkeit
der Veräußerung zu bestreiten. Dieser Zeitpunkt trat erst bei Karl Heinrichs
unbeerbtem Tode ein.
Nun aber tritt uns die zweite Merkwürdigkeit entgegen. Der nächste Agnat im
Mannesstamm, der als erster Ansprüche, wenn solche überhaupt zu begründen waren,
hätte geltend machen können, wäre, da Andreas Gottlieb keine männlichen
Nackommen hinterlassen hatte, der älteste Ururenkel von Cords jüngstem Bruder
Joachim d.J. gewesen. Das war damals Andreas Hartwig (1763-1837) auf Grünhorst
und Aakjør im Schleswigschen. Nächst diesem war sein rechter Vetter Heinrich
Wilhelm (1774-1844) auf Othensdorf berechtigt. Beide waren noch minderjährig und
müssen Vormünder gehabt haben. Wir hören aber nichts von Ansprüchen von ihrer
Seite. Die nächsten waren Joachim Engelkes Enkel, die Gartower Brüder Joachim
Bechtold und Andreas Peter und ihre