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durch seine statutarischen Bestimmungen das ganze sittliche Gewicht seiner starken
Persönlichkeit gegenüber seinen Nachfahren zu wirksamer Geltung gebracht.
Zur wirtschaftlichen Sicherung des Geschlechts errichtete er am 9. Oktober 1720 ein
Familienstatut, durch das er - eine zu damaliger Zeit im Hannöverschen ungewöhnliche
Maßnahme - seinen Grundbesitz zu einem großen Fideikommiß machte. Vielleicht
hatte er in England gesehen, wie dort die Unteilbarkeit der Familiengüter die
Lebenskraft der großen Familien stärkte.
Durch das Familienstatut vom 9. Oktober 1720 und durch letztwillige Verfügungen von
1724 und 1726 teilte er seine Besitzungen in drei Fideikommisse, das gartowsche, das
wotersensche und das wedendorfsche.
Das Hauptfideikommiß wurde Gartow, dem eine Menge Gehöfte und viele Ländereien
in und bei dem Flecken Gartow selbst und in weitem Umkreis unterstellt wurden; es
werden gegen 50 Namen von Besitzungen angeführt, die entweder direkt unter Gartow
standen oder über die es Hoheitsrechte der einen oder anderen Art ausübte.
Diese große Begüterung mit allem Zubehör und allen Rechten sollte Joachim-Engelke,
dem Schwiegersohn, zufallen und sollte in seinem und Charlotte-Sophiens Geschlecht
in männlicher Linie und nach Erstgeburtsrecht weitervererbt werden. Aber auch die
anderen Fideikommisse, Wotersen und Wedendorf, sollten in Joachim-Engelkes Hand
vereinigt werden; erst nach dessen Tod sollten sie, wenn er mehrere Söhne hinterließ,
von Gartow getrennt werden. Falls es in der folgenden Generation mehrere Söhne
geben sollte, sollten Wotersen und Wedendorf wiederum getrennt werden.
Bei Fehlen von Söhnen sollten Wotersen und Wedendorf wieder an das Gartower
Haus fallen, eventuell an einen jüngeren Sohn desselben, wie es auch nachher
geschehen ist, als Andreas Gottliebs Enkel Johann Hartwig Ernst kinderlos starb. Eine
weitere Zersplitterung der Fideikommisse als unter drei Personen sollte nicht
stattfinden, wohl aber durften sie wieder in einer Hand zusammenfallen. Hinsichtlich
des noch 1725 gekauften Dreilützow bestimmte Andreas Gottlieb, daß es Joachim
Engelke und nach dessen Tode dessen jüngstem Sohn zufallen sollte.
Andreas Gottlieb hatte hohe Vorstellungen von der Zukunft seiner Familie und stellte
bedeutende sittliche Anforderungen an sie. Er war, wie Aage Friis schreibt, "von edlern
Selbstgefühl durchdrungen, und stets war ihm der Gedanke peinlich, daß das
Ansehen, welches er seinem bis dahin wenig hervorragenden Geschlecht verschafft
hatte, wieder verschwinden und sein Name in die frühere Verborgenheit zurücksinken
könnte. Die politische Rolle, die er selbst gespielt, konnte er zwar nicht hoffen, seinem
Geschlechte zu bewahren - am wenigsten nach seinem Falle aber er konnte ihm eine
sichere pekuniäre Grundlage für seine Zukunft schaffen und, soweit möglich, feste
Bahnen vorzeichnen. Sein persönlicher Ehrgeiz wurde durch ein kräftiges
Familiengefühl unterstützt, das seinem Ausspruch nach schon früher im Geschlecht
lebte", und welches -jedenfalls durch die Chronik seines rechten Vetters Andreas in
Bernstorf († 1693) deutlich bestätigt wird. (S. 41)