von Bernstorff

Die Familiengeschichte von den Anfängen bis 1982

 

Über Jahrhunderte wurde in Büchern über die Familiengeschichte geschrieben, z.B. Anfang des 20. Jahrhunderts vom dänischen Historiker Aage Friis (* 16.8.1870 - † 5.10.1949) in "Die Bernstorffs". Ein bedeutendes, aus der Familie heraus für die Familie geschaffenes, Schriftstück ist die Familiengeschichte von Werner Graf v. Bernstorff (Oberlandesgerichtsrat, * 5.7.1905 - † 8.11.1987), die er im Jahr 1982 fertigstellen und veröffentlichen konnte. Dieses Buch ist aufgrund seiner Struktur, Les- und Nutzbarkeit und der inhaltlichen Vollständigkeit besonders wichtig, wenn man die Geschichte der Familie verstehen möchte. Allerdings weist der Autor selbst daraufhin, dass es ihm nicht möglich war, fundiert wissenschaftlich zu arbeiten und regt in seinem Nachwort vom 5. Juli 1982 ausdrücklich zur Ergänzung der Inhalte an.

 

Aus diesem Grund ist der gesamte Buchtext hier, inklusive einer Suchfunktion, veröffentlicht. Eine e-Book Version wird in absehbarer Zeit folgen.

 

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass sich Werner im Erstellungsprozeß aus verschiedenen Gründen, vor allem im Hinblick auf eine Fertigstellung bevor gesundheitliche Einschränkungen diese verhindern könnten, auf die männliche Stammfolge konzentriert hat. Aus diesem Grunde - und nur aus diesem Grunde - ist die Würdigung vieler Frauen der Familie entweder zu knapp ausgefallen, oder fand nicht statt. Die Familie wird nun, peu-à-peu, diese Lücke schließen und die vielen bedeutenden Frauen in der Familie an anderer Stelle auf dieser Internetpräsenz ins Licht rücken.

 

Werner schließt sein Nachwort mit den Worten "Möchte das eine oder andere Mitglied der Familie sich [durch das Buch] angeregt fühlen, über seinen Zweig ergänzende Aufzeichnungen für Kinder und Kindeskinder zu Papier zu bringen." 

 

 

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zu bringen pflegen. Wenn sie aber bei anderen solches sähen, sollten sie sich ein abschreckendes Beispiel daran nehmen und Gott bitten, daß er sie und die Ihren davor bewahren möge.

Schließlich warnt Andreas Gottlieb nachdrücklich davor, ohne gewichtige Gründe eine Frau anderer Konfession zu heiraten. Wenn dies aber doch geschehe, sollten die Kinder, vor allem die Söhne, nach dem 7. oder 8. Jahr nicht mehr bei ihr erzogen werden.

Nicht weniger eingehend sind die Vorschriften, die Andreas Gottlieb in Art. 17 des Fideikommissum Familiae für die Erziehung der Jugend der Familie, insbesondere der Fideikommißfolger, gibt.

Für den Fall, daß ein Besitzer der Gartowischen Güter bei seinem Tode einen Erben hinterließe, der noch minderjährig oder unter 25 Jahren wäre, soll nach Andreas Gottliebs Anweisung ein Unterschied gemacht werden zwischen der Erziehung und Vormundschaft dieser Fideikommißerben sowie der Verwaltung ihrer etwaigen sonstigen Güter einerseits und der Verwaltung der zum Fideikommiß gehörenden Güter andererseits. Die Erziehung könne den Müttern - wenn nicht gewichtige Gründe etwas anderes fordern - oder nächsten Anverwandten überlassen werden, nicht aber den nächsten Fideikommißfolgern. Die Vormundschaft dagegen solle denen übertragen werden, die vom Vater dazu benannt oder von der Mutter und den nächsten Anverwandten dafür vorgeschlagen wären. Dem Vormund solle dann jeweils jemand aus der Familie, den diese zu wählen habe, an die Seite gestellt werden. Er gestattet auch, daß die Vormundschaft in geeigneten Fällen mit von der Mutter geführt wird, solange sie nicht wieder heiratet.

Mütter und Vormünder ermahnt er dann eindringlich, allen Fleiß und Sorgfalt dahin anzuwenden, daß die ihrer Fürsorge anvertrauten Kinder und jungen Leute von ihrer ersten Jugend an zu wahrer Gottesfurcht, zu Tugend und guten Sitten angeleitet werden. Die Söhne sollten nach eines jeden Anlage und Geschicklichkeit zu den Studien und guten Wissenschaften und später entsprechend ihrem Alter in militärischen Übungen und solchen Dingen ausgebildet und erzogen werden, durch die man sich geschickt machen kann, "dem Publico und der Welt zu dienen". Körperliche Übungen könnten zur Ausbildung und Kräftigung des Leibes beitragen, dürften aber nur als Nebensachen, nicht als Hauptzweck behandelt werden. Denn durch Tanzen zum Beispiel lasse sich in der Welt nicht viel ausrichten. Und aus Fechten mehr zu machen, als zur Verteidigung nötig ist, und "gladiatores und bretteurs zu agieren", entspreche nicht dem Stande solcher Leute, wie er seinen Nachkommen zu sein wünsche.

Die Söhne sollten nicht zu lange, und zwar nicht länger als etwa bis ins 12. Jahr, auf dem Lande erzogen werden, damit sie "von denen daselbst stets um sich habenden schlechten (d.i. schlichten) Leuten keine Mores agrestes an sich nehmen". Noch weniger aber sei es ratsam, sie in der zarten Jugend an Örter zu senden, „allwo Debauchen im schwange gehen und große Anleitung zu allerhand Unordnungen ist, als in den Örtern, wo

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