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Diese beiden Benefizien, das sogen. beneficium femininum und das sogen. beneficium
ad studia iuvenurn sollten den Töchtern und Söhnen der ganzen Familie zugute
kommen, nicht nur seinen eigenen Nachkommen aus der Ehe seiner Tochter
Charlotte-Sophie mit Joachim Engelke Bernstorff. Die weitere Familie bestand damals
aus den Nachkommen der beiden Brüder von Andreas Gottliebs Vater, nämlich Cord
(Nr. 12) und Joachim d.J. (Nr.15). Cord war der Vater des
Reichskammergerichtsassessors Joachim Andreas, der einen Sohn und eine Tochter
hatte. Joachim d.J. hatte von drei Söhnen 8 Enkel und 5 Enkelinnen hinterlassen,
unter ihnen Andreas Gottliebs Schwiegersohn Joachim Engelke.
Aus dem beneficium femininum sollten zuerst allerdings Andreas Gottliebs eigene vier
Töchter lebenslang je 300 Rthlr jährlich erhalten. Nächst diesen bezeichnete er als
Begünstigte die unverheirateten Töchter seines Geschlechts und Namens. Und zwar
bestimmte er eine genaue Reihenfolge der Berücksichtigung. Die erste Klasse sollten
die Töchter seiner Tochter Charlotte-Sophie sowie die Töchter ihrer Söhne und Enkel
"ad infinitum", also seine eigenen weiblichen Nachkommen im Mannesstamm, bilden.
In Ermangelung von Berechtigten aus dieser Klasse sollten als zweite Klasse
berechtigt sein etwaige Töchter des Bernstorffschen Geschlechts und Namens, die im
Weibesstamm von ihm abstammten. Er dachte also daran, daß sich eine Heirat einer
Nachkommin von ihm mit einem nicht von ihm abstammenden Vetter der Familie
wiederholen könnte. Die dritte Klasse sollten die übrigen Töchter des Bernstorffschen
Geschlechts und Namens bilden. Nur wenn in allen drei Klassen keine Berechtigten
vorhanden wären, sollten die vorhandenen Mittel zum Unterhalt und der Erziehung
mittelloser weiblicher Waisen aus der Familie, ferner für bedürftige ausgeheiratete
Töchter und eingeheiratete Frauen, besonders Witwen, schließlich auch als letzte
Möglichkeit für Abkömmlinge ersten Grades von ausgeheirateten Töchtern aus seiner
Deszendenz verwendet werden.
Andreas Gottlieb bestimmte für die drei Klassen der Berechtigten 4 Plätze, für die er
die Höhe der Bezüge genau festlegte, für den 1. und 2. Platz höher als für den 3. und
4. Platz.
Auch für die bei Fehlen von Berechtigten in allen drei Klassen notfalls zu
berücksichtigenden weiteren Berechtigten legte er die Höhe der Bezüge fest. Er
bestimmte sogar, bis zu welcher Höhe Berechtigte eigenes Einkommen haben
könnten, ohne daß ihnen etwas von den Bezügen aus der Stiftung abgezogen werden
sollte, wieviel ihnen bei höherem eigenen Einkommen abgezogen werden sollte, und
von welchem Einkommen an sie nichts aus der Stiftung bekommen sollten.
Andreas Gottlieb machte sich auch Gedanken darüber, daß einerseits die
Schwächlichen, Geistesschwachen, Gebrechlichen, Kränklichen und Ärmsten unter
den Töchtern der Familie des Beneficiums am meisten bedürfen und Gesunden und
Bemittelteren vorgezogen werden sollten, daß andererseits aber auch die Gesunden,
die es nötig haben, nicht weniger als Geistesschwache und Gebrechliche versorgt
werden müßten. So bestimmte er, auch um allerlei Ungewißheiten und Streitigkeiten zu
vermeiden, den 1. und 2. Platz der Stiftung für die nach der Ordnung der Klassen