von Bernstorff

Die Familiengeschichte von den Anfängen bis 1982

 

Über Jahrhunderte wurde in Büchern über die Familiengeschichte geschrieben, z.B. Anfang des 20. Jahrhunderts vom dänischen Historiker Aage Friis (* 16.8.1870 - † 5.10.1949) in "Die Bernstorffs". Ein bedeutendes, aus der Familie heraus für die Familie geschaffenes, Schriftstück ist die Familiengeschichte von Werner Graf v. Bernstorff (Oberlandesgerichtsrat, * 5.7.1905 - † 8.11.1987), die er im Jahr 1982 fertigstellen und veröffentlichen konnte. Dieses Buch ist aufgrund seiner Struktur, Les- und Nutzbarkeit und der inhaltlichen Vollständigkeit besonders wichtig, wenn man die Geschichte der Familie verstehen möchte. Allerdings weist der Autor selbst daraufhin, dass es ihm nicht möglich war, fundiert wissenschaftlich zu arbeiten und regt in seinem Nachwort vom 5. Juli 1982 ausdrücklich zur Ergänzung der Inhalte an.

 

Aus diesem Grund ist der gesamte Buchtext hier, inklusive einer Suchfunktion, veröffentlicht. Eine e-Book Version wird in absehbarer Zeit folgen.

 

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass sich Werner im Erstellungsprozeß aus verschiedenen Gründen, vor allem im Hinblick auf eine Fertigstellung bevor gesundheitliche Einschränkungen diese verhindern könnten, auf die männliche Stammfolge konzentriert hat. Aus diesem Grunde - und nur aus diesem Grunde - ist die Würdigung vieler Frauen der Familie entweder zu knapp ausgefallen, oder fand nicht statt. Die Familie wird nun, peu-à-peu, diese Lücke schließen und die vielen bedeutenden Frauen in der Familie an anderer Stelle auf dieser Internetpräsenz ins Licht rücken.

 

Werner schließt sein Nachwort mit den Worten "Möchte das eine oder andere Mitglied der Familie sich [durch das Buch] angeregt fühlen, über seinen Zweig ergänzende Aufzeichnungen für Kinder und Kindeskinder zu Papier zu bringen." 

 

 

Inhaltsverzeichnis
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Seite 51

als Waisen ohne Mittel daständen, daraus versorgt und erzogen werden sollten, bis sie an einem Hof oder sonstwo untergebracht werden könnten. Ferner sollten Knaben oder junge Leute der Familie, die "von Gott mit solchen Ingeniis, Fleiß und Gemüth begabet wären, daß was Gutes von ihnen zu hoffen", nach den Umständen des Falles und nach Befinden des Seniors, des Inspectors familiae und der Besitzer der Familiengüter ein Stipendium von 100 bis 400 Thalern jährlich auf 2 bis 4 Jahre erhalten, wenn sie selber keine ausreichenden Mittel hätten und ihre Eltern, Angehörigen und Vormünder auf Ehre und Gewissen offenbart haben würden, was sie, die Eltern, aus ihrem oder der Kinder Vermögen für sie anwenden könnten.

Wenn bei einem Knaben, der gar keine Mittel hätte, "von Kindheit an ein munteres Ingenium und ein gutes Gemüth gefunden würde", soll ihm von Anfang an etwas gegeben werden können, bis man ihn weiter beurteilen und entscheiden kann, was nach und nach auf Schulen, Gymnasium oder Universitäten an ihn gewendet werden kann. Auch für den Kauf nötiger Bücher soll ihm etwas gegeben werden können, wobei Andreas Gottlieb die Hoffnung ausspricht, daß die Agnaten und sonderlich die Besitzer der Güter hier selber gerne ihre Hilfe leisten würden.

Die Reihenfolge der Berechtigten soll sich wie bei dem Beneficium femininum nach den dort festgelegten Klassen richten. Er ermahnt aber seine Nachkommen und alle Glieder der Familie aufs Ernsteste, daß diejenigen, die sich selber oder den Ihrigen helfen können und also der Unterstützung nicht besonders bedürfen, oder aber die nicht willens sind, ihre Studien mit rechtem Ernst zu betreiben, nicht denen vorgezogen werden sollen, die ohne Hilfe nicht vorankommen können, aber vielleicht solche Gaben haben, daß sie dadurch und den von ihnen anzuwendenden Fleiß etwas Rechtes in der Welt erreichen können.

Diejenigen, sagt er, die wissen, was ein tüchtiger Mann für seine Familie Gutes schaffen kann, werden sich ein Gewissen daraus machen, solche Hoffnung und Gelegenheit der Ihrigen nicht um eines kleinlichen Interesses willen zu vereiteln, sondern vielmehr den Nutzen dieser Stiftung gern und willig denen zukommen lassen, von deren -Talenten, Fleiß und Gemüt man sich am meisten versprechen kann, und die dann denen, die ihnen das Beneficium gegönnt, die Aufwendungen in vieler Weise wieder ersetzen können.

Zu Reisen in fremde Länder, sonderlich nach Frankreich und Italien, etwas anzuwenden, würde die Stiftung nach Andreas Gottliebs Meinung nicht ausreichen. Er rät aber auch deswegen nicht dazu, weil nur sehr Wenige von den Reisen etwas Rechtes profitieren könnten, und also die Kosten dafür im Allgemeinen schlecht angewendet würden.

Er will aber unter allen Umständen bestmögliche Verwendung der Stipendien aus der Stiftung sicherstellen. Daher bestimmt er, daß von den Empfängern von Leistungen aus der Stiftung oder ihren Angehörigen Sicherheit dafür geleistet werden solle, daß sie auf Anordnung des Seniors und des Inspectors familiae das empfangene Geld innerhalb Jahresfrist ohne Abzug zurückzahlen würden, wenn sich wider Erwarten ergeben sollte, daß sie das Stipendium schlecht anwendeten und entweder ein nicht anständiges Leben führten oder nicht mit allem gehörigen Fleiß dem Studium oblägen,

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