von Bernstorff

Die Familiengeschichte von den Anfängen bis 1982

 

Über Jahrhunderte wurde in Büchern über die Familiengeschichte geschrieben, z.B. Anfang des 20. Jahrhunderts vom dänischen Historiker Aage Friis (* 16.8.1870 - † 5.10.1949) in "Die Bernstorffs". Ein bedeutendes, aus der Familie heraus für die Familie geschaffenes, Schriftstück ist die Familiengeschichte von Werner Graf v. Bernstorff (Oberlandesgerichtsrat, * 5.7.1905 - † 8.11.1987), die er im Jahr 1982 fertigstellen und veröffentlichen konnte. Dieses Buch ist aufgrund seiner Struktur, Les- und Nutzbarkeit und der inhaltlichen Vollständigkeit besonders wichtig, wenn man die Geschichte der Familie verstehen möchte. Allerdings weist der Autor selbst daraufhin, dass es ihm nicht möglich war, fundiert wissenschaftlich zu arbeiten und regt in seinem Nachwort vom 5. Juli 1982 ausdrücklich zur Ergänzung der Inhalte an.

 

Aus diesem Grund ist der gesamte Buchtext hier, inklusive einer Suchfunktion, veröffentlicht. Eine e-Book Version wird in absehbarer Zeit folgen.

 

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass sich Werner im Erstellungsprozeß aus verschiedenen Gründen, vor allem im Hinblick auf eine Fertigstellung bevor gesundheitliche Einschränkungen diese verhindern könnten, auf die männliche Stammfolge konzentriert hat. Aus diesem Grunde - und nur aus diesem Grunde - ist die Würdigung vieler Frauen der Familie entweder zu knapp ausgefallen, oder fand nicht statt. Die Familie wird nun, peu-à-peu, diese Lücke schließen und die vielen bedeutenden Frauen in der Familie an anderer Stelle auf dieser Internetpräsenz ins Licht rücken.

 

Werner schließt sein Nachwort mit den Worten "Möchte das eine oder andere Mitglied der Familie sich [durch das Buch] angeregt fühlen, über seinen Zweig ergänzende Aufzeichnungen für Kinder und Kindeskinder zu Papier zu bringen." 

 

 

Inhaltsverzeichnis
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also nichts Rechtes lernten. Denn sie sollten keinesfalls glauben, daß es in ihrem Belieben stehe, das Stipendium gut oder schlecht anzuwenden. Dem Senior und dem Inspector familiae wird eingeschärft, hier in allen Fällen mit aller Strenge zu verfahren; diese Pflicht soll erst 10 Jahre nach Abschluß der Studien des Stipendiaten enden. Auch sollen hier nicht bloße Zeugnisse der Universitäten oder der in Anspruch genommenen Ausbilder genügen; sondern entscheidend sollen allein die wirklich und in der Tat sich zeigenden Früchte des Studiums sein. Wenn sich dagegen zeigen würde, daß jemand, der das Stipendium genossen hat, dasselbe gut angewendet hat, so soll ihm drei Jahre nach geendetem Studium als Anerkennung seines Wohlverhaltens die Kaution zurückgewährt werden. - Es ist nicht recht ersichtlich, wie sich Andreas Gottlieb die Stellung der Kaution vorstellt. Denn wer eine Kaution stellen kann, der könnte ja auch die für die Kaution festgelegten Mittel statt dessen unmittelbar für das Studium einsetzen und würde dann des Stipendiums nicht bedürfen. Wer aber keinerlei Mittel hat und daher des Stipendiums besonders dringend bedürfen würde, würde es nicht bekommen, weil er keine Kaution stellen kann. Vielleicht dachte Andreas Gottlieb an eine Bürgschaft von Angehörigen oder an eine Abtretung künftiger Erbansprüche.

Des weiteren bestimmt Andreas Gottlieb, daß, wenn die Mittel des Beneficiums fernininum mangels bedürftiger Töchter nicht voll benötigt würden, also dort Plätze vakant wären, dagegen viele Knaben vorhanden wären, die einer Hilfe zu ihren Studien bedürften - oder auch umgekehrt -, das eine Beneficium dem anderen etwas zu Hilfe kommen und von seinem etwaigen Überschuß bzw. den den vakanten Stellen zustehenden Intraden dem anderen Beneficium zur Auffüllung des dort bestehenden erhöhten Bedarfs etwas abgeben solle, zumal wenn voraussichtlich für längere Jahre diese überschüssigen Mittel nicht gebraucht werden. Jedoch soll dabei alle gehörige Abwägung angewendet werden; keinesfalls sollen beide Beneficien zusammengelegt oder dasjenige, was dem einen Beneficiurn zusteht, ihm um des anderen willen entzogen werden. Alle Entscheidungen in dieser Hinsicht sollen mit Übereinstimmung der beiden Besitzer der Familiengüter (Andreas Gottlieb denkt offenbar an seine beiden Enkel Andreas Gottlieb d.J. und Johann Hartwig Ernst, denen Gartow bzw. Wotersen/ Wedendorf zufallen sollten, s. S. 41) des Seniors und des Inspectors familiae getroffen werden dürfen.

Es folgen dann Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung. Zuerst soll nach seinem Tode diese Verwaltung durch seinen Neffen und Schwiegersohn Joachim Engelke geführt werden und nach dessen Tode durch dessen Bruder, den Hofrat (späteren Direktor der Justizkanzlei in Hannover) Andreas v. Bernstorff (Nr. 19), der auch sowohl bei den Beneficien wie in allen anderen Fällen das Amt des Senior familiae verwalten solle, obwohl sein Bruder, Major Volrad v. Bernstorff, an Jahren älter sei. Später soll die Verwaltung dann geführt werden unter Aufsicht und Autorität der beiden Besitzer der Güter und des Seniors familiae oder in dessen Abwesenheit und Verhinderung des ihm in der Ordnung des Alters folgenden oder auch von der Familie zu substituierenden Vetters.

Andreas Gottlieb ordnet an, daß der Senior familiae notieren soll, was jeweils bei den Beneficien vorkommt, wo, wann und wem, und

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